AGB der Nordik EV GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

1.     Diese nachfolgenden Bedingungen („AGB”) finden auf alle mit uns geschlossenen Verträge und Rechtsgeschäfte, Handlungen und Leistungen Anwendung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich – von beiden Vertragsparteien Abweichendes vereinbart wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden einschließlich für Reparatur- und sonstige Instandsetzungsarbeiten (im Folgenden kurz „Reparaturarbeiten”) durch NORDIK-EV. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

2.     Der Kunde hat das erkennbare Ausmaß von Reparaturarbeiten bestmöglich bekannt zu geben. Der Reparaturauftrag um fasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und daran gekoppelten Anhängern/Fahrzeugteilen, Probefahrten bzw. Probeläufe durchzuführen sowie Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subunternehmer zu vergeben

3.     Bedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung, und zwar auch wenn sie eine Bestimmung enthalten, wonach entgegenstehende Bestimmungen nicht gelten sollen. Von den AGB abweichende Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; mündliche Erklärungen und Zusagen von Mitarbeitern von NORDIK-EV (z.B. betreffend Umfang, Kosten und Dauer von Reparaturarbeiten sowie Durchführbarkeit von Lieferungen) sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

4.     Der Überbringer des Reparaturgegenstandes gilt als bevollmächtigt, namens des Kunden Aufträge/Bestellungen zu erteilen. Mündliche, telefonische, telegrafische oder durchelektronische Medien erteilte Aufträge oder Bestellungen des Kunden gehen auf dessen Gefahr und Rechnung. Der Kunde ist im Falle der Auftragserteilung/Bestellung verpflichtet allfällige durch den Auftrag/die Bestellung verursachte Mehrkosten (z.B. Reisekosten der Mitarbeiter, Überstunden) abzugelten. Die Auswahl der Mitarbeiter obliegt NORDIK-EV. NORDIK-EV ist berechtigt, die Aufträge durch dritte Unternehmen durchführen zu lassen. NORDIK-EV bestimmt mangels Auftrages den Ort, an dem die Reparaturarbeiten ausgeführt werden. NORDIK-EV -Mitarbeiter sind nicht vertretungsbefugt und können keine für NORDIK-EV verbindlichen Erklärungen abgeben.

II. Kostenvoranschlag

1.     Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit sie nicht von NORDIK-EV schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Kostenvoranschläge haben nur für jene Arbeiten/Lieferungen Gültigkeit, die innerhalb von einem Monat ab ihrer Erstellung ausgeführt werden; ferner können sie wegen unvorhergesehener Kostenerhöhungen, oder der Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen, bis zu 15 % auch ohne Rückfrage beim Kunden überschritten werden.

2.     Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Instandsetzungsarbeiten und ähnliches werden dem Kunden gesondert verrechnet.

III. Entgeltbestimmungen/Preise/Kosten und Zahlung/Verzug

1.     Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Lager NORDIK-EV zu den am Tag der Lieferung gültigen Kostensätzen und Listenpreisen sowie nach dem Werkstätten-Stundensatz (laut Aushang in der Werkstätte) ohne jeden Abzug. NORDIK-EV ist als Händler in der Preisgestaltung vom jeweiligen Lieferanten abhängig. Sollte durch eine nachträgliche oder NORDIK-EV nachträglich bekannt gewordene Preiserhöhung des Lieferanten bis zur Auslieferung des Kaufgegenstandes eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kaufpreises eintreten, so verpflichtet sich der Kunde, diese Erhöhung bzw. Preisherabsetzung zu übernehmen.

2.     Eine nach Arbeitsleistung, verwendetem Material, Fremdleistungen, usw. aufgeschlüsselte Rechnung ist von NORDIK-EV nur zu erstellen, sofern der Kostenvoranschlag nicht bloßgeringfügig) überschritten wird. Ansonsten wird die Rechnung auf den im Kostenvoranschlag angeführten Gesamtpreis ausgestellt.

3.     Bei vom Kunden ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen werden die durch erforderliche Überstunden und die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkostenverrechnet. Durch den Kunden verursachte Mehrkosten (z.B. bei Arbeitsverzögerungen, unnötiges Anfordern von Mitarbeiter, Anfertigung von Spezialwerkzeug) sind von diesem zu tragen.

4.     Zahlungen des Käufers können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich in dem dafür vorgesehenen Kassabereich der Geschäftsräumlichkeiten von NORDIK-EV geleistet und nur durch Vorlage des von NORDIK-EV hierbei ausgefolgten Kassabeleges nachgewiesen werden. Zahlungen sind unabhängig von allenfalls angegebenen Zweckbestimmungen der Reihe nach zunächst auf Umsatzsteuer, Zinsen, Zinseszinsen, allfällige spätere Rechnungen, diverse Spesen und zuletzt auf dennoch aus haftenden vertragsgegenständlichen Preis zu leisten. Zessionen, Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Das vereinbarte Entgelt (z.B. Verkaufspreis, Werklohn) ist Zug um Zug bei Übergabe der Ware an den Kunden vom Kunden zu bezahlen.

5.     Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, ist er berechtigt, seine Verbindlichkeiten dann durch Aufrechnung zu tilgen, wenn NORDIK-EV zahlungsunfähig ist, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers steht, diese gerichtlich festgestellt oder von NORDIK-EV anerkannt worden ist. Darüber hinaus und bei Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäfts ist eine Aufrechnung des Käufers ausgeschlossen.

6.     Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 % per anno als vereinbart.

7.     NORDIK-EV ist berechtigt, auf Reparaturkosten eine Anzahlung zu verlangen. Wird diese Anzahlung vom Kunden nicht binnen 14 Tage geleistet, ist NORDIK-EV zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für diesen Fall hat der Kunde eine Manipulationsgebühr in der Höhe von mindestens 20% der Auftragssumme zu bezahlen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche seitens NORDIK-EV bleiben davon unberührt.

IV. Lieferung und Übernahme/ Liefertermine/vereinbarte Abholung

1.     Die Übergabe des Reparaturgegenstandes bzw. die Lieferung der Ware erfolgt zu den im Auftrag bestimmten Bedingungen. Die Übergabe von Waren erfolgt Zug um Zug, bei Kundenauftrag zur Beschaffung von Dritten nach Verständigung des Kunden über die Abholbereitschaft. Der Käufer hat die Ware sofort zu prüfen und zu übernehmen. Falls Abholung der umseitig bestellten Ware/ Reparaturgegenstandes vereinbart ist, ist der Käufer verpflichtet, diese innerhalb von einer Kalenderwochen ach Bekanntgabe der Abholbereitschaft (welche mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen kann) abzuholen, wobei der Tag der Verständigung nicht einzurechnen ist.2.Nach Ablauf dieser Frist ist NORDIK-EV berechtigt, eine angemessene Lagergebühr zu verrechnen, ebenso gehen die mit dem Besitz der Ware/Reparaturgegenstände verbundenen Kosten und Gefahren auf den Käufer über bzw. ist NORDIK-EV berechtigt, den Reparaturgegenstand auf Kosten des Kundenanderweitig ein- bzw. auf öffentlicher Verkehrsfläche abzustellen. NORDIK-EV haftet für Schäden am Fahrzeug/an der Ware ab diesem Zeitpunkt nur mehr, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.

2.     Bekannt gegebene Liefertermine sind unverbindlich. Für lieferantenbedingte Lieferverzögerungen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, sowie ohne Verschulden von NORDIK-EV entstandene Nichtlieferungen und Beschädigungen haftet NORDIK-EV nicht. Im Falle jedweder Verzögerung verzichtet der Käufer auf den Vertragsrücktritt.4. Übergabeort ist der vereinbarte Erfüllungsort. Eine Zustellung des Reparaturgegenstandes an einen von NORDIK-EV bestimmten Ort erfolgt nur nach Auftrag und auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dabei ist auch die Versendungsart vom Kunden zu bestimmen bzw. zu genehmigen.

V. Altteile/Ersatzteile

1.     Ersetzte Altteile gehen, sofern im Auftrag nicht ausdrücklich anders vorgesehen, in das entschädigungslose Eigentum von NORDIK-EV über und sind – sofern es sich nicht um Tauschteilehandelt – zu entsorgen. Allfällige Entsorgungskosten sowie mit der Entsorgung in Verbindung stehende Steuern und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden. Ersatzteile sind außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vom Umtausch ausgeschlossen.

VI. Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

1.     NORDIK-EV steht wegen aller seiner Forderungen aus Reparaturaufträgen, insbesondere für die Reparaturarbeiten, sowie für Waren- und Ersatzteillieferungen ein Zurückbehaltungsrecht am Reparaturgegenstand des Kunden zu.

2.     Dieses Recht besteht auch bis zur Tilgung von Schulden desselben Kunden aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese denselben Reparaturgegenstand betroffen haben.

3.     Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von NORDIK-EV. Dieser ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit ohne Einholung einer weiteren Zustimmung des Kunden auf dessen Kosten abzumontieren und/oder an sich zunehmen, wenn letzterer in Zahlungsverzug ist.

VII. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung

1.     Ist der Kunde Unternehmer und ist er seinen vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen, leistet NORDIK-EV ab Übergabe Gewähr bei fabrikneuen Ersatzteilen/Waren für die Dauer von sechs Monaten. Für gebrauchte Ersatzteile/Waren wird jede Gewährleistung ausgeschlossen. NORDIK-EV leistet jedoch nur für Mängel Gewähr, die bei Übergabe bereits vorhanden waren. Den Kunden trifft die volle Beweislast für den Mangel selbst, und dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat; es gilt keine Vermutung der Mangelhaftigkeit. Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung gegenüber Unternehmern auf die Abtretung der NORDIK-EV gegen den Lieferanten/Fremdleister zustehenden Ansprüche.

2.     Mängelrüge: Bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung müssen Mängel binnen 14 Tagen nach Übernahme der Ware/Reparaturgegenstandes, verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung vom Kunden bei NORDIK-EV schriftlich gerügt werden und die beanstandete Ware/Reparaturgegenstände über Aufforderung NORDIK-EV binnen 14 Tagen übergeben werden.

3.     NORDIK-EV ist berechtigt nach eigener Wahl Mängel durch Verbesserung (Nachbesserung, Nachtrag) oder (Teile-) Austausch zu beheben. Die damit erwachsenden Kosten für Ein- und Ausbau, Fracht, Zoll, Verpackung und ähnlichem gehen zu Lasten des Kunden. Im Falle von Austausch gehen die NORDIK-EV übergebenen Teile/Gegenstände sofort ohne weiteren Anspruch des Käufers in das Eigentum von NORDIK-EV über. Nur wenn NORDIK-EV der Verpflichtung (zur Verbesserung, zum Austausch) nicht nachkommt oder diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Kunde Preisminderung begehren. Handelt es sich jedoch um einen nicht geringfügigen Mangel, ist NORDIK-EV berechtigt, statt Preisminderung auch Wandlung durchzuführen. Im Falle der Wandlung hat der Kunde den gezogenen Nutzen zu vergüten.

Gewährleistungsausschluss: NORDIK-EV leistet keine Gewähr, 1. wenn der Mangel durch einen natürlichen bzw. normalen Verschleiß entstanden ist; 2. wenn der Mangel durch unsachgemäße, insbesondere den Betriebsvorschriften widersprechende Handhabung oder Behandlung verursacht wurde; 3. wenn der Kunde nicht die von NORDIK-EV vorgeschriebenen Betriebsmittel (z.B. Öle, Fette) verwendet hat und die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Überprüfungen und/oder Servicearbeiten während der Gewährleistungsdauer nicht ordnungsgemäß hat durchführen lassen; 4. wenn ein Konstruktionsmangel vorliegt, sofern dieser nicht bei branchenüblicher und ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen ist; 5. wenn der Gegenstand, von einer nicht von NORDIK-EV autorisierten Person verändert/zerlegt/instandgesetzt/repariert oder sonst verändert wurde; 6. Wenn Ersatzteile nicht von NORDIK-EV aus- und eingebaut wurden; 7. wenn der Kunde gegenüber NORDIK-EV mit (Teil-) Zahlungen in Verzug geraten ist; 8. für gebraucht verkaufte/montierte Gegenstände; 9. für Gummi-/ Lederriemen, Gummibereifung (Mäntel und Schläuche), Felgen, 10. für sämtliche elektrische Anlagen und Signalanlagen; 11. für Eigenschaften, die sich aus Werbeaussagen/-aussendungen/-katalogen des Herstellers ergeben.

1.     Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technikentsprechende Lebensdauer. Vom Kunden beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

2.     Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Garantiezusagen, welche im Verhältnis zwischen Hersteller der Ware und Käufer gelten, sind nicht auf das Vertragsverhältniszwischen NORDIK-EV und Käufer anzuwenden; NORDIK-EV haftet sohin nicht aufgrund der vom Hersteller übernommenen Garantien.7. Für Konsumenten kommen die abweichenden zwingenden Bestimmungen des KSchG zur Anwendung. Bei Verbrauchergeschäften leistet NORDIK-EV für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile Gewähr innerhalb der gesetzlichen Frist.

VIII Haftung

1.     NORDIK-EV übernimmt keine Haftung für Instandsetzungsarbeiten, Verlust oder Schäden am Reparaturgegenstand, mittelbare Schäden sowie aufgrund solcher Schäden eingetretener Folgeschäden, sofern er diese durch leichte oder schlichte grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. Gegenüber Verbrauchern beschränkt sich dieser Haftungsausschluss auf leicht fahrlässig verschuldete Schäden. Im Rahmen der Verschuldenshaftung hat der Kunde den Beweis zu erbringen, dass NORDIK-EV den Schaden verschuldet hat.

2.     Die Haftung von NORDIK-EV für verschuldete Schäden am Reparaturgegenstand ist der Höhe nach mit dem Wert des Reparaturgegenstandes gemäß der Eurotax-Händler Einkaufsbewertung begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

3.     Soweit der Kunde als Unternehmer bei dem Gebrauch, der von NORDIK-EV gelieferten Ware einen Schaden erleidet, sind damit verbundene Ansprüche gegen NORDIK-EV nach dem PHG ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, Waren, die für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher oder Personen, die nicht Unternehmer iSd PHG sind, zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben. Der Kunde verzichtet im Vorhinein auf alle Regress-rechte, die ihm gemäß § 12 PHG gegen NORDIK-EV oder ihre Lieferanten (Zulieferer) zustehen würden. Im Falle der Weitergabe von seitens NORDIK-EV veräußerten Produkten oder Teilen hievon durch den Kunden ist dieser verpflichtet, diesen Verzicht vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden und zwar auch mit dieser Überbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. Diese Überbindungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der NORDIK-EV-Kunde oder ein weiterer Abnehmer die Produkte zur Herstellung anderer Produkte verwendet und diese anderen Produkte in den Verkehr bringt. Die Überbindungsvereinbarungen sind so zu gestalten, dass NORDIK-EV und ihre Lieferanten (Zulieferer) daraus unmittelbar das Recht erwerben, im Falle einer Inanspruchnahme durcheinen nach § 12 PHG Regressberechtigten diesem den Regressausschluss selbständig entgegenzuhalten.

4.     Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird von NORDIK-EV nicht gehaftet.

IX Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl, sonstige Bestimmungen

1.     Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag entscheidet das am Sitz von NORDIK-EV sachlich zuständige Gericht, sofern der Kunde nicht ein Verbraucher ist und dieser an diesem Ort wederseinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Arbeitsstätte hat. Es gilt österreichisches Recht.

2.     Für die Rechtzeitigkeit schriftlicher Erklärungen ist die Absendung innerhalb der jeweiligen Frist ausreichend. Sie können wirksam nur an die im Vertrag jeweils angegebenen Adressenversandt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus welchem Grunde immer ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oderundurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oderdurchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

X Leihfahrzeuge

1.     Leihfahrzeuge werden nach Verfügbarkeit und nach Ermessen von Nordik-EV bereitgestellt. Kunden haben keinen Anspruch auf ein spezifisches Fahrzeugmodell.

2.     Bei der Nutzung unserer Leihfahrzeuge verpflichtet sich der Kunde, das Fahrzeug gemäß den geltenden Verkehrsregeln und Vorschriften zu nutzen und es nicht für illegale Zwecke, rücksichtslose Fahrweisen, Offroad-Fahrten, Motorsportveranstaltungen oder ähnliche Aktivitäten zu verwenden. Weitervermietung oder -verleihung an Dritte ist untersagt. Rauchen und der Transport von Tieren sind normalerweise verboten, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen. Der Kunde muss regelmäßig Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck überprüfen, um sicherzustellen, dass das Fahrzeug verkehrssicher bleibt. Nordik-EV übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verstöße, die durch unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs durch den Kunden entstehen.

3.     Beim Ausleihen eines Fahrzeugs von Nordik-EV akzeptiert der Kunde, dass das Fahrzeug mit Konnektivitätstechnologie ausgestattet ist, die es Nordik-EV ermöglicht, den Standort des Fahrzeugs in Echtzeit zu überwachen. Diese Überwachung dient der Sicherheit und dem Schutz des Fahrzeugs und kann für die Verwaltung, Wartung und bei Bedarf für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs genutzt werden. Der Kunde wird darüber informiert, dass die Fahrzeugdaten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und in Übereinstimmung mit der Datenschutzrichtlinie von Nordik-EV genutzt werden. Haftung und Schäden: Der Kunde haftet für Schäden, die während der Mietdauer entstehen, sofern diese nicht durch die Fahrzeugversicherung abgedeckt sind.

4.     Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde, unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung.

5.     Sollten während der Mietdauer des Leihfahrzeugs Strafen aufgrund von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) anfallen, ist der Kunde verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. Nordik-EV wird den Kunden über solche Strafen informieren und kann die Zahlung der anfallenden Kosten, einschließlich etwaiger Verwaltungsgebühren, vom Kunden einfordern. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht behält sich Nordik-EV das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten